Knauff, Matthias
Verwaltungsrundschau
50(2004)9, S. 296-302
3483
Die Daseinsvorsorge im Visier Europas
Ausgehend von der Neuorientierung des Staates weg vom Leistungs- hin zum Gewährleistungsstaat rückten die gemeinwohlorientierten Leistungen (auch Daseinsvorsorge genannt) in den vergangenen Jahren zunehmend in den Blickpunkt der EU. Die Gemeinschaft sichert in dem Vertrag zu Nizza jedem Mitgliedsstaat, die eigenverantwortliche Ausgestaltung, d.h. die Bestimmung der Leistungen und deren Qualität, zu (Art. 16 EGV). Diese gemeinwohlorientierten Leistungen dürfen allerdings nicht fernab von den geltenden Wettbewerbsbedingungen erbracht werden (Art. 86 Abs. 2 EGV), sondern das „Gleichgewicht zwischen den Wettbewerbsregeln und der Erfüllung öffentlicher Versorgungsaufgaben“ muss bestehen bleiben. Erst durch die EU-Verfassung erhält die EU eine „unmittelbare Regelungskompetenz“ für die Daseinsvorsorge, sie kann freier agieren und ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht ist nicht mehr notwendig. Detailregelungen obliegen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den einzelnen Mitgliedstaaten. Abschließend ist also zu bemerken, dass die Weichen für die Liberalisierung im Daseinsvorsorgesektor gestellt sind und sich die Mitgliedstaaten zunehmend als unmittelbarer Leistungserbringer zurückziehen werden. Für den Bürger bedeutet dieser Rückzug des Staates bereits jetzt Verbesserungen, wie bessere Qualität und billigere Preise. Somit ist die Europäisierung der Daseinsvorsorge durchaus zu befürworten.